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Nicht zugelassene Medikamente können erlaubt sein



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Der off-label-use erfordert nach dem BSG eine lebensbedrohliche oder regelmäßig zum Tode führende Erkrankung. Akute Lebensbedrohung ist nicht erforderlich, jedoch eine gewisse krankheitsbedingte Lebensverkürzung. Die Krankheit muss mit gängigen Verfahren erfolglos therapiert worden oder dies von vornherein aussichtslos sein. Bei seltenen Krankheiten entfällt das Erfordernis einer begründeten Erfolgsaussicht, da entsprechende Studien zumeist fehlen. Notwendig ist aber immer die ärztliche Verordnung, die der Vertragsarzt aber durch ein normales Kassenrezept tätigen darf. Ärzte, die das wegen drohender Nichterstattung durch die Krankenkasse unterlassen, sollten aufgefordert werden, bei einer Erstattung mitzuwirken.


Bei Weigerung der Kasse hilft nur der Weg zum Sozialgericht. In dringenden Fällen entscheidet dieses in einem meist notwendigen Eilrechtsverfahren wegen überwiegender gesundheitlicher Gründe zum Wohl des Patienten. Schwieriger ist der sogenannte no-label-use. Das Arzneimittelgesetz (AMG) erlaubt bei Notwendigkeit den Import nicht zugelassener Arzneien, wenn ihr Einsatz im Ausland legal ist. (Quelle anwalt.de) 



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