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Betriebliche Gesundheitsförderung bis 500 Euro steuerfrei


Um Arbeitgeber zu motivieren, mehr für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu tun, gibt es einen Freibetrag von 500 Euro pro Maßnahme.


Konkret heißt das: Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn/Gehalt steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).


Achtung: Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung erbracht werden, sind hingegen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.


Was wird gefördert?


Gefördert werden Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Welche Leistungen das konkret sind, können Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums oder beim Deutschen Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung nachlesen.


Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung müssen die vorstehend beschriebenen Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Hierunter fallen zum einen die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (sog. Primärprävention) und zum anderen die betriebliche Gesundheitsförderung. Im Einzelnen sind dies die Bereiche:


Im Einzelnen sind dies die Bereiche:


allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,


Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates,


allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,


gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebo
te an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen),

Stressbewältigung und Entspannung (= Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),

Förderung der individuellen Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung,


Einschränkung des Suchtmittelkonsums (= allgemeine Förderung des Nichtrauchens, "rauchfrei" im Betrieb, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, allgemeine Reduzierung des Alkoholkonsums, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Begünstigt sind auch Yoga-Kurse, da es sich entweder um verhaltens-/
gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme oder um Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken handelt.

Auch Aufwendungen des Arbeitgebers für Schutzimpfungen (z. B. gegen Grippe) fallen als Leistungen zur Primärprävention (= Risikoschutz) unter die Steuerbefreiungsvorschrift
.

Entsprechendes gilt auch für Vorsorgeuntersuchungen, sofern es sich nicht ohnehin um eine Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort "Vorsorgekuren, Vorsorgeuntersuchungen").


Schließlich kann die Steuerbefreiungsvorschrift
des § 3 Nr. 34 EStG zur Anwendung kommen, wenn eine Bildschirmarbeitsbrille nicht aufgrund einer ärztlichen Untersuchung angeschafft wird (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort "Bildschirmarbeit").

Bei sog. Aktivwochen für Mitarbeiter kann die Steuerbefreiung nur angewendet werden, wenn die gesundheitsfördernden Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach eindeutig feststehen und die Kosten für das Gesundheitsprogramm ausnahmsweise nicht von der Krankenkasse, sondern vom Arbeitgeber getragen werden.


 

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